top of page

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

für Veranstaltungstechnik, technische Dienstleistungen, Planung, Design und Vermietung

 

Richard Besser

Richard Besser Veranstaltungstechnik

Markt 4

02899 Ostritz

 

rbesser@blendwerk-veranstaltungstechnik.de​

 

---

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Richard Besser Veranstaltungstechnik, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“, über Veranstaltungstechnik, technische Dienstleistungen, Planung, Design, technische Projektleistungen und die Vermietung von Veranstaltungstechnik.

 

2. Der Tätigkeitsbereich des Auftragnehmers umfasst insbesondere:

 

   * Lichtoperating und sonstiges Show-Operating,

   * Lichtdesign und Lichtkonzeption,

   * Lichtprogrammierung und Erstellung von Showfiles,

   * technische Planung und Beratung,

   * technische Projekt- und Produktionsleitung,

   * Auf-, Um- und Abbau von Veranstaltungstechnik,

   * technische Veranstaltungsbetreuung,

   * Licht-, Ton-, Video- und sonstige Veranstaltungstechnik,

   * Vermietung von Veranstaltungstechnik,

   * technische Systemleistungen,

   * Traversen-, Rigging- und sonstige technische Aufbauten,

   * Anmietung und Bereitstellung von Fremdtechnik,

   * Beauftragung und Koordination von Fremdpersonal und Subunternehmern,

   * sowie damit verbundene Transport-, Reise-, Übernachtungs- und Logistikleistungen.

 

3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

4. Gegenüber Verbrauchern finden diese AGB keine Anwendung.

 

5. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

 

6. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

 

---

 

§ 2 Selbstständige unternehmerische Tätigkeit

 

1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als selbstständiger Unternehmer auf eigene Rechnung und eigenes wirtschaftliches Risiko.

 

2. Der Auftragnehmer organisiert seine betriebliche Tätigkeit grundsätzlich eigenständig. Dies umfasst insbesondere die betriebliche Organisation, Kalkulation, Auswahl und Beschaffung von Betriebsmitteln sowie die Auswahl und den Einsatz von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern und Subunternehmern.

 

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig zu sein.

 

4. Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung grundsätzlich frei. Projektbezogene Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich des vereinbarten Leistungsziels, des Veranstaltungsablaufs, technischer Anforderungen und Sicherheitsanforderungen bleiben hiervon unberührt.

 

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die Zusammenarbeit kein Arbeitsverhältnis begründet wird.

 

6. Soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Leistungserbringung vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen.

 

7. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der von ihm übernommenen Leistungen und bleibt gegenüber dem Auftraggeber dessen Vertragspartner.

 

---

 

§ 3 Vertragsschluss

 

1. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme oder durch eine sonstige übereinstimmende Vereinbarung über die wesentlichen Vertragsbestandteile zustande.

 

2. Verträge können insbesondere durch Angebot und Auftragsbestätigung, E-Mail, Messenger-Kommunikation, telefonische Vereinbarung oder mündliche Vereinbarung geschlossen werden.

 

3. Auch mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge können verbindlich sein.

 

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarungen anschließend in Textform zusammenzufassen. Dies dient insbesondere der Dokumentation von Termin, Leistungsumfang und Vergütung.

 

5. Die Parteien können für wiederkehrende Aufträge ein vereinfachtes Buchungsverfahren vereinbaren.

 

---

 

§ 4 Rahmenvereinbarungen und wiederkehrende Buchungen

 

1. Bei regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen können die Parteien Rahmenvereinbarungen über zukünftige Leistungen treffen.

 

2. Einzelne Termine können im Rahmen einer solchen Vereinbarung insbesondere per E-Mail, Messenger, Telefon oder über einen gemeinsam genutzten Kalender vereinbart werden.

 

3. Die Parteien können ausdrücklich vereinbaren, dass die Eintragung eines Veranstaltungstermins in einen gemeinsam genutzten Kalender als verbindliche Buchung gilt.

 

4. Eine solche Kalenderbuchung ist verbindlich, wenn die Parteien dieses Buchungsverfahren vereinbart haben.

 

5. Für auf diese Weise gebuchte Termine gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Rahmenkonditionen, sofern für den einzelnen Termin keine abweichenden Konditionen vereinbart wurden.

 

6. Verbindlich gebuchte Einzeltermine können nur nach Maßgabe der §§ 10 bis 13 storniert oder verschoben werden.

 

---

 

§ 5 Leistungsumfang und Leistungsänderungen

 

1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Rahmenvereinbarung oder den sonstigen bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen.

 

2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die vereinbarten Leistungen.

 

3. Bei technischen Produktionen kann der Leistungsumfang insbesondere die Planung, Beschaffung, Koordination, Installation, Bedienung und Betreuung technischer Systeme umfassen.

 

4. Bei Gesamtproduktionen kann der Auftragnehmer einzelne oder sämtliche technische Gewerke eigenständig disponieren und hierfür Technik, Personal und Dienstleistungen Dritter auf eigene Rechnung beschaffen.

 

5. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden zusätzlich vergütet, sofern sie nicht bereits von der ursprünglichen Vereinbarung umfasst sind.

 

6. Zusätzliche Leistungen können insbesondere entstehen durch:

 

   * zusätzliche Technik,

   * zusätzliche Personal- oder Einsatzzeiten,

   * zusätzliche Proben,

   * zusätzliche Auf-, Um- oder Abbautätigkeiten,

   * zusätzliche Programmierung,

   * zusätzliche Design- oder Planungsleistungen,

   * Änderungen des technischen Setups,

   * kurzfristige Ablaufänderungen,

   * zusätzliche Transporte,

   * zusätzliche Fremdleistungen,

   * zusätzliche Reise- oder Übernachtungskosten.

 

7. Zusätzliche Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund nachträglich eintretender projektbezogener Umstände erforderlich werden, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.

 

---

 

§ 6 Tagessätze und Einsatzzeiten

 

1. Soweit ein Tagessatz vereinbart wird, ist dieser für einen projektbezogenen Einsatz von bis zu 10 Stunden kalkuliert.

 

2. Einsatzzeiten von mehr als 10 Stunden stellen grundsätzlich eine Ausnahme vom regulären Leistungsumfang dar und sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

 

3. Erfordern die konkreten projekt- oder veranstaltungsbezogenen Anforderungen dennoch einen längeren Einsatz, wird der Tagessatz wie folgt berechnet:

 

   bis einschließlich 10 Stunden:

   1,0-facher Tagessatz

 

   11 bis einschließlich 13 Stunden:

   1,5-facher Tagessatz

 

   ab 14 Stunden:

   2,0-facher Tagessatz

 

4. Die vorstehende Regelung begründet keinen Anspruch des Auftraggebers darauf, den Auftragnehmer regelmäßig oder planmäßig über 10 Stunden einzusetzen.

 

5. Maßgeblich ist die tatsächliche Dauer des vereinbarten projektbezogenen Einsatzes.

 

6. Reisezeiten gelten nicht als Einsatzzeit im Sinne dieser Regelung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

7. Im Einzelfall können abweichende Einsatz- und Vergütungsmodelle vereinbart werden.

 

8. Entstehen aufgrund verlängerter Einsatzzeiten zusätzliche Kosten, insbesondere für Personal, Transport oder Übernachtungen, können diese zusätzlich berechnet werden.

 

---

 

§ 7 Lichtdesign, Programmierung und kreative Leistungen

 

1. Lichtdesign, Lichtkonzeption, Showdesign, Lichtprogrammierung, Showfile-Erstellung und vergleichbare Leistungen stellen eigenständige Leistungen dar und werden gesondert vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil einer Gesamtvergütung sind.

 

2. Der Leistungsumfang kann insbesondere umfassen:

 

   * Entwicklung von Lichtkonzepten,

   * technische Planung,

   * Fixture-Auswahl,

   * Erstellung technischer Pläne,

   * Programmierung von Lichtshows,

   * Erstellung und Bearbeitung von Showfiles,

   * Programmierung von Cues, Presets und Effekten,

   * Anpassung an unterschiedliche Veranstaltungsorte,

   * technische Proben und Optimierungen.

 

3. Nachträgliche Änderungen des Konzepts, des technischen Setups oder des Veranstaltungsablaufs können zusätzliche Vergütungsansprüche auslösen.

 

4. Vom Auftragnehmer erstellte Showfiles, Programmierungen, Konzepte, Zeichnungen, Plots, technische Planungen und sonstige individuelle Arbeitsergebnisse bleiben, soweit gesetzlich zulässig, geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

 

5. Der Auftraggeber erhält an den vereinbarten Arbeitsergebnissen nur die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

6. Die Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung über den vereinbarten Vertragszweck hinaus bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

 

---

 

§ 8 Fremdtechnik, Fremdpersonal und Drittleistungen

 

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung eines Auftrags Technik, Personal, Transporte, Übernachtungen und sonstige Leistungen bei Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beauftragen.

 

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür eigene Kalkulationsaufschläge oder Margen anzusetzen.

 

3. Die Kosten derartiger Fremdleistungen werden dem Auftraggeber entsprechend der jeweiligen Vereinbarung berechnet.

 

4. Bereits verbindlich beauftragte oder nicht mehr kostenfrei stornierbare Fremdleistungen sind im Falle einer Stornierung oder Verschiebung vom Auftraggeber zu ersetzen.

 

5. Dies gilt insbesondere für:

 

   * gemietete Veranstaltungstechnik,

   * Fremdpersonal,

   * Subunternehmer,

   * Speditionen,

   * Mietfahrzeuge,

   * Bahn- und Flugreisen,

   * Hotels,

   * Transporte,

   * Logistikleistungen.

 

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Drittleistungen einen Gesamtpreis zu vereinbaren, ohne verpflichtet zu sein, seine Einkaufskonditionen oder Margen offenzulegen.

 

---

 

§ 9 Reise-, Transport-, Übernachtungs- und Nebenkosten

 

1. Reise-, Transport-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten werden entsprechend der jeweiligen Vereinbarung berechnet.

 

2. Soweit der Auftragnehmer entsprechende Leistungen im eigenen Namen bucht, können diese dem Auftraggeber gesondert berechnet werden.

 

3. Dies gilt auch für Kosten, die für vom Auftragnehmer eingesetzte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer entstehen.

 

4. Nicht stornierbare oder nur teilweise stornierbare Reise-, Transport- und Übernachtungskosten sind im Falle einer Stornierung oder Verschiebung vom Auftraggeber zu ersetzen.

 

---

 

§ 10 Stornierung von Dienstleistungen und Operating-Aufträgen

 

1. Ein verbindlich erteilter Auftrag kann vom Auftraggeber storniert werden. Die Stornierung soll in Textform erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Auftragnehmer.

 

2. Für reguläre Dienstleistungen, insbesondere Operating, technische Betreuung, Auf-, Um- und Abbauleistungen sowie vergleichbare Personaldienstleistungen, kann der Auftragnehmer folgende pauschalierte Schadensersatzbeträge verlangen:

 

   mehr als 60 Kalendertage vor Leistungsbeginn:

   10 % der vereinbarten Vergütung

 

   60 bis 31 Kalendertage vor Leistungsbeginn:

   25 % der vereinbarten Vergütung

 

   30 bis 15 Kalendertage vor Leistungsbeginn:

   50 % der vereinbarten Vergütung

 

   14 bis 8 Kalendertage vor Leistungsbeginn:

   70 % der vereinbarten Vergütung

 

   7 bis 3 Kalendertage vor Leistungsbeginn:

   85 % der vereinbarten Vergütung

 

   weniger als 72 Stunden vor Leistungsbeginn:

   100 % der vereinbarten Vergütung

 

3. Die in Absatz 2 genannten Beträge stellen eine Pauschalierung des typischerweise aufgrund einer kurzfristigen Stornierung entstehenden Schadens dar.

 

4. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

5. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

 

6. Bereits erbrachte Leistungen und bereits entstandene bzw. nicht mehr stornierbare Fremdkosten werden zusätzlich berücksichtigt, soweit sie nicht bereits durch die Schadenspauschale abgegolten sind.

 

7. Bei der Ermittlung eines tatsächlich entstandenen Schadens sind ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der für den Auftrag reservierten Kapazitäten angemessen zu berücksichtigen.

 

---

 

§ 11 Stornierung größerer Produktionen und Projekte

 

1. Für umfangreiche technische Produktionen, Gesamtproduktionen, Planungsleistungen oder Aufträge mit erheblichem Fremdkosten- und Dispositionsrisiko können im jeweiligen Angebot oder Auftrag besondere, projektbezogene Stornierungsbedingungen vereinbart werden.

 

2. Bei solchen Projekten werden im Falle einer Stornierung insbesondere folgende Positionen berücksichtigt:

 

   * bereits erbrachte Planungs- und Designleistungen,

   * bereits durchgeführte Programmierung,

   * bereits gebuchte Technik,

   * nicht mehr stornierbare Fremdtechnik,

   * bereits gebuchtes Personal,

   * Subunternehmerkosten,

   * Transportkosten,

   * Reise- und Übernachtungskosten,

   * sonstige nicht mehr vermeidbare Fremdkosten.

 

3. Soweit keine abweichende projektbezogene Stornierungsregelung vereinbart wurde, kann der Auftragnehmer für den durch die Stornierung entstehenden Schaden eine angemessene pauschalierte Schadensersatzforderung verlangen.

 

4. Dem Auftraggeber bleibt auch bei einer projektbezogenen Schadenspauschale der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

5. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

 

6. Bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr vermeidbare Fremdkosten sind unabhängig von einer Schadenspauschale zu vergüten, soweit sie nicht bereits in dieser enthalten sind.

 

---

 

§ 12 Teilstornierung und wesentliche Auftragsminderung

 

1. Eine nachträgliche wesentliche Reduzierung des vereinbarten Leistungsumfangs gilt hinsichtlich des entfallenden Leistungsanteils als Teilstornierung.

 

2. Dies gilt insbesondere bei einer erheblichen Reduzierung von:

 

   * Veranstaltungstagen,

   * Personal,

   * Technikmengen,

   * technischen Gewerken,

   * Veranstaltungsumfang,

   * Planungs- oder Designleistungen.

 

3. Die Stornopauschale wird auf den Wert des entfallenden Leistungsanteils angewendet.

 

4. Bereits erbrachte Leistungen sowie bereits ausgelöste oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind zusätzlich zu vergüten, soweit sie nicht bereits von der Pauschale umfasst sind.

 

5. Geringfügige Änderungen des Leistungsumfangs, die keinen wesentlichen wirtschaftlichen Einfluss auf den Auftrag haben, gelten nicht als Teilstornierung.

 

---

 

§ 13 Terminverschiebung

 

1. Die Verschiebung eines vereinbarten Veranstaltungstermins stellt grundsätzlich keine Stornierung dar, sofern der Auftragnehmer dem Ersatztermin zustimmt.

 

2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einen Ersatztermin anzunehmen, wenn dieser bereits anderweitig vergeben ist oder aus betrieblichen Gründen nicht übernommen werden kann.

 

3. Bei einer Terminverschiebung bleiben bereits erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten geschuldet.

 

4. Umbuchungs-, Storno- und zusätzliche Dispositionskosten, insbesondere für Reisen, Hotels, Mietfahrzeuge, Fremdtechnik oder Personal, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

 

5. Kann der Auftragnehmer den Ersatztermin nicht übernehmen, kann die Terminverschiebung als Stornierung des ursprünglichen Auftrags behandelt werden.

 

6. Die Parteien können für den Ersatztermin abweichende Konditionen vereinbaren.

 

---

 

§ 14 Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen

 

1. Bei umfangreichen oder kostenintensiven Aufträgen kann der Auftragnehmer eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verlangen.

 

2. Höhe und Fälligkeit werden im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbart.

 

3. Bei Produktionen mit erheblichem Fremdkostenanteil kann insbesondere die vorherige Zahlung bereits zu disponierender Fremdkosten verlangt werden.

 

4. Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach Eingang der vereinbarten Vorauszahlung zu beginnen.

 

5. Bei nicht rechtzeitigem Eingang einer vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung kann der Auftragnehmer die weitere Leistungserbringung bis zum Zahlungseingang zurückstellen oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

---

 

§ 15 Vermietung von Veranstaltungstechnik

 

1. Mietgegenstände bleiben während der gesamten Mietdauer Eigentum des Auftragnehmers bzw. des jeweiligen Eigentümers.

 

2. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände ausschließlich bestimmungsgemäß und fachgerecht zu verwenden.

 

3. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände während der gesamten Mietdauer sorgfältig zu verwahren und vor Diebstahl, Verlust, Beschädigung, Feuchtigkeit, Witterung und unbefugtem Zugriff zu schützen.

 

4. Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

 

5. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eingesetzte Personen mit der sachgerechten Verwendung der Mietgegenstände vertraut sind.

 

6. Normale Abnutzung infolge bestimmungsgemäßer Verwendung stellt keinen Schaden dar.

 

---

 

§ 16 Tournee- und Dauermiete

 

1. Bei einer Vermietung über mehrere Veranstaltungen oder Tourneetermine kann vereinbart werden, dass die Mietgegenstände während des gesamten vereinbarten Mietzeitraums beim Auftraggeber verbleiben.

 

2. Die Obhutspflicht des Auftraggebers besteht während der gesamten Mietdauer, auch zwischen einzelnen Veranstaltungen.

 

3. Dies gilt insbesondere für Technik, die im Rahmen einer Tournee zwischen mehreren Veranstaltungen beim Auftraggeber verbleibt.

 

4. Die Aufbewahrung in einem verschlossenen und ordnungsgemäß gesicherten Transport- oder Tourfahrzeug ist zulässig, sofern dies im Rahmen des gewöhnlichen Tournee- und Veranstaltungsbetriebs erforderlich ist.

 

5. Bei längeren Standzeiten ist das Fahrzeug nach Möglichkeit auf einem gesicherten, bewachten oder anderweitig geeigneten Gelände abzustellen.

 

6. Wertvolle Mietgegenstände sollen nach Möglichkeit nicht über längere Zeit unbeaufsichtigt im Fahrzeug verbleiben, sofern eine zumutbare anderweitige sichere Verwahrung möglich ist.

 

7. Die Obhutspflicht endet erst mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstands an den Auftragnehmer oder einen von ihm ausdrücklich benannten Beauftragten.

 

---

 

§ 17 Verlust, Diebstahl und Beschädigung von Mietgegenständen

 

1. Während der Mietdauer obliegt dem Auftraggeber die tatsächliche Obhut über die Mietgegenstände.

 

2. Der Auftraggeber hat für eine den Umständen angemessene sichere Verwahrung der Mietgegenstände zu sorgen.

 

3. Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Verlust, Untergang und Beschädigung der Mietgegenstände, soweit er die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat.

 

4. Dies gilt insbesondere für Schäden oder Verlust durch den Auftraggeber, dessen Mitarbeiter, Künstler, Crewmitglieder, Beauftragte, Subunternehmer oder sonstige Personen, deren Verhalten dem Auftraggeber rechtlich zuzurechnen ist.

 

5. Bei Diebstahl aus einem Fahrzeug haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dann, wenn er die nach den Umständen zumutbaren Sicherungsmaßnahmen nicht eingehalten hat.

 

6. Bei Verlust oder Totalschaden ist der erforderliche Aufwand für die Wiederbeschaffung eines technisch und wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzgeräts zu ersetzen, soweit der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

 

7. Bei reparablen Beschädigungen sind die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten einschließlich notwendiger Prüf-, Transport- und Bearbeitungskosten zu ersetzen.

 

8. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

 

9. Schäden, Verlust oder Diebstahl sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen.

 

10. Bei Diebstahl, Verlust durch unbekannte Dritte oder Verdacht auf eine Straftat ist unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.

 

11. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Aktenzeichen und auf Verlangen die für die Schadenabwicklung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

---

 

§ 18 Versicherung bei Miettechnik

 

1. Bei hochwertigen oder besonders schadensanfälligen Mietgegenständen kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber auf eigene Kosten für einen angemessenen Versicherungsschutz sorgt.

 

2. Der Versicherungsschutz soll insbesondere Risiken aus Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beschädigung, Verlust, Transport und Verwahrung umfassen.

 

3. Der Auftragnehmer kann bei hochwertigen Mietgegenständen vor Übergabe einen Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz verlangen.

 

4. Der Auftraggeber hat seinen Versicherer über die Anmietung und die konkrete Verwendung der Mietgegenstände zu informieren, soweit dies für den Versicherungsschutz erforderlich ist.

 

5. Eine Versicherung des Auftraggebers lässt dessen gesetzliche und vertragliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer unberührt.

 

---

 

§ 19 Übergabe und Rückgabe von Mietgegenständen

 

1. Mietgegenstände werden in technisch funktionsfähigem und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignetem Zustand übergeben, soweit bei Übergabe nichts Abweichendes vereinbart wird.

 

2. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände bei Übernahme auf erkennbare Schäden und Vollständigkeit zu überprüfen.

 

3. Erkennbare Schäden oder fehlende Bestandteile sind unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Die Rückgabe hat vollständig, ordnungsgemäß und zum vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen.

 

5. Bei verspäteter Rückgabe kann der Auftragnehmer eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen.

 

6. Kosten für Reinigung, Reparatur oder Ersatz fehlender Bestandteile können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit dieser die Ursache zu vertreten hat.

 

---

 

§ 20 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

1. Der Auftraggeber hat die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen.

 

2. Hierzu gehören insbesondere, soweit für das jeweilige Projekt erforderlich:

 

   * geeignete Stromversorgung,

   * ausreichende Aufbau-, Umbau- und Abbauzeiten,

   * geeignete Arbeitsflächen,

   * sichere Verkehrs- und Fluchtwege,

   * erforderliche Genehmigungen,

   * technische Unterlagen,

   * Zugang zu Veranstaltungs- und Produktionsbereichen,

   * erforderliche Informationen über Veranstaltungsort und örtliche Gegebenheiten.

 

3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über ihm bekannte besondere technische oder sicherheitsrelevante Gegebenheiten rechtzeitig zu informieren.

 

4. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers oder anderer von ihm beauftragter Gewerke können zusätzliche Vergütungsansprüche auslösen.

 

---

 

§ 21 Technische Sicherheit

 

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen nicht oder nur eingeschränkt auszuführen, wenn eine sichere und fachgerechte Durchführung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht gewährleistet ist.

 

2. Dies gilt insbesondere bei:

 

   * ungeeigneten oder unklaren Anschlagpunkten,

   * fehlenden oder unzureichenden Tragfähigkeitsangaben,

   * fehlenden technischen Unterlagen,

   * mangelhafter Infrastruktur,

   * erkennbar unsicheren Aufbauten,

   * fehlenden Sicherheitsvorkehrungen,

   * oder sonstigen erheblichen Gefährdungen.

 

3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, entgegen gesetzlichen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik oder fachlich erforderlichen Sicherheitsanforderungen zu arbeiten.

 

4. Kann eine Leistung aus Sicherheitsgründen nicht wie vereinbart durchgeführt werden, werden die Parteien nach Möglichkeit eine technisch sichere alternative Lösung vereinbaren.

 

5. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann zusätzlich vergütet werden, soweit die Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

 

---

 

§ 22 Traversen, Rigging, Aufbauten und Statik

 

1. Soweit der Auftragnehmer mit der Planung oder Ausführung von Traversen-, Rigging- oder sonstigen technischen Aufbauten beauftragt wird, richtet sich der Umfang der geschuldeten Leistung ausschließlich nach dem jeweiligen Auftrag.

 

2. Insbesondere sind folgende Leistungen voneinander zu unterscheiden:

 

   * technische Ausführung,

   * Aufbau nach vorhandenen Unterlagen,

   * technische Planung,

   * Last- und Lastverteilungsplanung,

   * statische Berechnung,

   * prüffähiger Standsicherheitsnachweis,

   * Prüfung durch einen hierzu qualifizierten Sachverständigen.

 

3. Eine statische Berechnung, ein prüffähiger Standsicherheitsnachweis oder eine sachverständige Prüfung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt oder aufgrund gesetzlicher oder technischer Anforderungen erforderlich ist.

 

4. Soweit für eine Leistung eine besondere Qualifikation oder fachkundige Prüfung erforderlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierfür geeignete Fachplaner, Statiker oder Sachverständige einzusetzen.

 

5. Der Auftraggeber hat sämtliche ihm vorliegenden Angaben über Veranstaltungsort, Untergrund, Tragfähigkeit, Anschlagpunkte, Lasten, Windlasten und sonstige relevante Rahmenbedingungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

6. Änderungen der örtlichen oder technischen Voraussetzungen nach Abschluss der Planung können eine erneute technische Prüfung und zusätzliche Kosten erforderlich machen.

 

7. Zwingende gesetzliche Sicherheits- und Prüfpflichten bleiben unberührt.

 

---

 

§ 23 Verantwortlichkeit anderer Gewerke und Dritter

 

1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass andere an der Veranstaltung beteiligte Personen und Gewerke die für die Leistung des Auftragnehmers erforderlichen technischen und organisatorischen Bedingungen einhalten.

 

2. Veränderungen an vom Auftragnehmer errichteten oder betreuten technischen Einrichtungen durch Dritte bedürfen, soweit sie die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit beeinflussen können, der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer.

 

3. Schäden an Miet- oder Veranstaltungstechnik, die durch Gäste, andere Gewerke, Künstler oder sonstige Dritte verursacht werden, sind vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit der Auftraggeber für diese Personen oder deren Verhalten einzustehen hat oder ihnen die Nutzung der Technik ermöglicht hat.

 

4. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den tatsächlichen Schadensverursacher oder dessen Versicherung.

 

---

 

§ 24 Verzögerungen, Wartezeiten und zusätzliche Einsatzzeiten

 

1. Verzögerungen, Wartezeiten oder zusätzliche Einsatzzeiten, die nicht vom Auftragnehmer verursacht werden, können zusätzliche Vergütungsansprüche begründen.

 

2. Dies gilt insbesondere bei:

 

   * verspätetem Zugang zum Veranstaltungsort,

   * verspäteter Anlieferung,

   * Verzögerungen anderer Gewerke,

   * verspäteten Künstlern,

   * verspäteten Freigaben,

   * kurzfristigen Ablaufänderungen,

   * zusätzlichen Proben,

   * oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Verzögerungen.

 

3. Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Tagessätzen, Zusatzleistungen oder sonstigen vereinbarten Konditionen.

 

---

 

§ 25 Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Ereignisse

 

1. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers können den Auftragnehmer für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht befreien.

 

2. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen, erhebliche Infrastruktur- oder Stromausfälle, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen sowie erhebliche und unvorhersehbare Liefer- oder Transportstörungen.

 

3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erhebliche Leistungshindernisse unverzüglich.

 

4. Beide Parteien werden sich im Rahmen des Zumutbaren um eine geeignete Ersatzlösung bemühen.

 

---

 

§ 26 Haftung des Auftragnehmers

 

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftung besteht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

5. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder sonstige Folgeschäden ist im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht betreffen.

 

6. Für technische Störungen oder Ausfälle von Infrastruktur, Stromversorgung, Netzwerken, Medienservern, Steuerungen oder sonstigen vom Auftraggeber oder Dritten bereitgestellten Einrichtungen haftet der Auftragnehmer nur, soweit er die Ursache zu vertreten hat.

 

7. Für von Dritten bereitgestellte oder vom Auftragnehmer angemietete Technik haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.

 

---

 

§ 27 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse

 

1. Angebote, Kalkulationen, technische Konzepte, Zeichnungen, Pläne, Showfiles, Programmierungen und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht für andere Zwecke verwendet oder an Dritte weitergegeben werden, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

 

2. Dies gilt insbesondere für Lichtdesigns, technische Konzepte, Showfiles, Programmierungen, Plots und technische Planungen.

 

3. Soweit im jeweiligen Auftrag ausdrücklich eine Übertragung weitergehender Nutzungsrechte vereinbart wurde, geht diese Vereinbarung den vorstehenden Regelungen vor.

 

---

 

§ 28 Zahlungsbedingungen

 

1. Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise und Zahlungsfristen.

 

2. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

3. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.

 

4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

5. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

---

 

§ 29 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 

1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

2. Dies gilt nicht für Forderungen, die mit der Hauptforderung in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang stehen.

 

3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

 

---

 

§ 30 Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmern

 

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

 

2. Der Auftragnehmer entscheidet grundsätzlich eigenständig über deren Auswahl und Einsatz, soweit nicht im Einzelfall aufgrund des Projekts eine bestimmte Qualifikation oder Person vereinbart wurde.

 

3. Bei Gesamtproduktionen kann der Auftragnehmer einzelne technische Gewerke vollständig an geeignete Drittunternehmen vergeben.

 

---

 

§ 31 Kommunikation und Dokumentation

 

1. Die Parteien können für laufende Projektabstimmungen grundsätzlich E-Mail, Telefon, Messenger-Dienste und gemeinsam genutzte Kalender verwenden.

 

2. Rechtserhebliche Erklärungen, insbesondere Stornierungen, Kündigungen und vergleichbare Erklärungen, sollen in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

 

3. Die Parteien können für bestimmte Projekte ausdrücklich vereinbaren, dass ein gemeinsam genutzter Kalender als Buchungssystem verwendet wird.

 

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, wesentliche telefonische oder mündliche Vereinbarungen anschließend in Textform zu dokumentieren.

 

---

 

§ 32 Datenschutz

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

 

---

 

§ 33 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.

 

3. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

---

 

§ 34 Schlussbestimmungen

 

1. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben jederzeit Vorrang vor diesen AGB.

 

2. Änderungen und Ergänzungen eines konkreten Auftrags können auch in Textform, insbesondere per E-Mail oder über einen vereinbarten Messenger, getroffen werden, soweit keine gesetzlich strengere Form vorgeschrieben ist.

 

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

4. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

bottom of page